Satzung des SPD Ortsvereins Bad Driburg
§ 1 Name, Tätigkeitsbereich
(1) Er führt den Namen "Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Bad Driburg" (SPD OV Bad Driburg).
(2) Der Ortsverein umfasst den Bereich Stadt Bad Driburg mit seinen Ortsteilen.
(3) Die jeweiligen Ansprechpartner*innen sind aus der Homepage des Ortsvereins ersichtlich.
(4) Die Homepage ist zu erreichen unter: www.spd-bad-driburg.de
§ 2 Zweck und Gültigkeit
Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei. Für die vorliegende Satzung gelten grundsätzlich die Statuten der übergeordneten Verbände. Sollten in dieser Satzung Regeln sein, die diesen Statuten zuwiderlaufen, sind sie ungültig. Die übrigen Bestimmungen der Satzung bleiben hiervon unberührt.
§ 3 Datenverarbeitung und Mitgliederbetreuung
Zur Erfüllung seiner Aufgabe bei der Mitwirkung der politischen Willensbildung und an Wahlen, verarbeitet der SPD OV Bad Driburg personenbezogene Daten. Daten von Mitgliedern und Interessierten, wie auch von Dritten, werden im erforderlichen Umfang, insbesondere zur Erreichung der Ziele der SPD bzw. des SPD OV Bad Driburg, der Organisation der Partei, zur Verwaltung der Finanzen und der Mitgliederbetreuung verarbeitet und dürfen an Funktionsträger*innen in Gremien, Gliederungen, Geschäftsstellen, Arbeitsgruppen, Ausschüssen, den Kreisverband sowie an Mandatsträger*innen übermittelt werden.
§ 4 Beiträge
(1) Die Zahlung der monatlichen Beiträge in Höhe und Zeitpunkt richtet sich nach der Finanzordnung der SPD in der jeweilig gültigen Fassung.
(2) Mandatsträger*innen leisten Sonderbeiträge gem. des Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(3) Wer länger als drei Monate mit den Pflichtbeiträgen im Rückstand ist, kann nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch den*die Schatzmeister*in als Mitglied gestrichen werden, wenn er zu dem in der zweiten Aufforderung angegebenen Zeitpunkt seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist. Über die Streichung als Mitglied muss eine schriftliche Mitteilung nach Beschluss des Vorstandes erfolgen.
§ 5 Parteiveranstaltungen
5.1 Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehört der Beschluss der Ortsvereinssatzung, die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, die Wahl der Revisor*innen, die Wahl der Delegierten, die Wahl der SPD-Kandidat*innen bei einer Kommunalwahl, die Festlegung der Reihenfolge der SPD-Kandidat*innen auf der Reserveliste bei einer Kommunalwahl, die Einsetzung von Ausschüssen und Arbeitsgruppen, die Beschlussfassung über Wahlvorschläge, die Beschlussfassung über die Anträge an die Partei sowie Entschließungen zur Parteiarbeit.
(2) Eine Mitgliederversammlung soll in der Regel einmal im Halbjahr einberufen werden. Eine Jahreshauptversammlung findet gemäß § 5.2 statt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Soweit das Mitglied dem Vorstand eine E-Mail-Adresse bekanntgegeben hat, wird davon ausgegangen, dass Einladungen, die das Mitglied per E-Mail erhalten hat, schriftlich ergangen sind.
(4) Die Versammlung leiten die Vorsitzenden oder ein Vorstandsmitglied. Sie ist nur dann beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
5.2 Jahreshauptversammlung
(1) Die Jahreshauptversammlung findet nach Möglichkeit innerhalb des 1. Quartals eines jeden Jahres statt.
(2) Zu den besonderen Aufgaben der Jahreshauptversammlung gehören die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Festlegung der Anzahl der Vorstandsmitglieder sowie die Wahl der Revisor*innen. Die Neuwahlen des Vorstandes finden alle zwei Jahre statt.
(3) Die Wahlen des Vorstandes, der Delegierten und der Kandidaten bei Kommunalwahlen für die Wahlbezirke und auf der Reserveliste sind geheim.
(4) Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.
5.3 Außerordentliche Hauptversammlung
(1) Eine außerordentliche Hauptversammlung findet auf Beschluss einer 2/3 Mehrheit des Vorstandes statt.
(2) Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn mehr als 50 % einer Mitgliederversammlung dieses beschließt.
(3) Jedes Mitglied kann schriftlich unter Angabe konkreter Beratungsgründe und den Unterschriften von 2/5 aller Mitglieder beim Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung beantragen.
(4) Der Vorstand hat unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
§ 6 Online-Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassungen
(1) Der Vorstand kann nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).
(2) Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).
(3) Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.
(4) Ein Beschluss ist auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
· alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
· bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
· der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
(5) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der von der Jahreshauptversammlung gewählte Vorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins. Er entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
(2) Der Ortsvereinsvorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, davon eine Frau
b) einem*einer Schatzmeister*in
c) einem*einer stellvertretenden Schatzmeister*in
d) einem*einer Schriftführer*in
e) einem*einer stellvertretenden Schriftführer*in
f) zwei Beisitzer*innen
Die Ämter der Stellvertreter*innen müssen nicht besetzt werden.
(3) Die Vorsitzenden vertreten den Ortsverein nach innen und außen.
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche die Geschäftsführung, die Beschlussfassung, die Aufgabenverteilung und die Kostenregelung für Aufwendungen regelt.
(5) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch die Vorsitzenden eine Woche vor Termin unter Angabe der wichtigsten Tagesordnungspunkte. Die Schriftform ist auch mit der Übersendung einer E-Mail gewährleistet. Nur in dringenden Ausnahmefällen ist eine Unterschreitung der Wochenfrist gegeben.
§ 8 Wahlen
(1) Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in geheimer Wahl gem. Wahlordnung der SPD durch die Mitglieder in einer Jahreshauptversammlung oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl jedes einzelnen Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
(2) Der Vorstand unterbreitet der Mitgliederversammlung einen Wahlvorschlag. Weitere Vorschläge sind aus der Mitgliederversammlung willkommen.
(3) Für die Wahl des Vorstandes ist eine dreiköpfige Wahlkommission zu bilden, welche die gesamte Wahl des Vorstandes durchführt, ein*e Wahlleiter*in und zwei Stimmenzähler*innen. Es ist sicherzustellen, dass die zu wählenden Kandidat*innen ordnungsgemäß ihre Beiträge nach der Finanzordnung der SPD entrichtet haben. Im Falle einer Beanstandung ist eine Kandidatur ausgeschlossen. Dies gilt ebenso für andere Funktionen und Mandate.
(4) Die Wahl ist mittels Stimmzettel in geheimer Wahl durchzuführen:
a) Wahlgang der Vorsitzenden
b) Wahlgang der*die Schatzmeister*in
c) Wahlgang der*die stellvertretende*r Schatzmeister*in
d) Wahlgang der*die Schriftführer*in
e) Wahlgang der*die stellvertretende*r Schriftführer*in
f) Wahlgang der Beisitzer*innen
Die Ämter der Stellvertreter*innen müssen nicht besetzt werden.
(5) Die Wahl der 2 Revisoren*innen, die nicht zum Vorstand gehören, erfolgt in offener Stimmabgabe wechselseitig bei jeder jährlichen Hauptversammlung. Eine unmittelbare Wiederwahl ist aus Kontrollgründen nicht vorgesehen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
§ 9 Revision
(1) Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden zwei Revisor*innen gewählt (siehe § 8 Abs. 5). Sie dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter der SPD sein.
(2) Zu den Prüfungsaufgaben zählt eine ordnungsgemäße Kassenführung, eine Überprüfung der Beitrags- und Mandatsträgerbeitragseingänge sowie ein sachgemäßer Umgang mit den Finanzmitteln des Ortsvereins.
(3) Die Revisor*innen berichten der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis ihrer Kassenprüfung. Nach dem Bericht stellen sie bei Feststellung einer ordentlichen Kassenführung den Antrag auf Entlastung des Vorstandes im Hinblick auf die Finanzangelegenheiten des Ortsvereins. Mit der Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung übernimmt diese die Verantwortung über das Finanzwesen des abgelaufenen Geschäftsjahres.
(4) Die Finanzordnung der Partei ist die verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr des Ortsvereins.
§ 11 Satzungsmodalitäten
(1) Diese Satzung hat als Grundlage das Organisationsstatut der SPD, die Satzung des Landesverbandes NRW und die Satzung des SPD-Kreisverbandes Höxter. Abweichungen von den vorgenannten Satzungen in dieser Satzung haben keine Gültigkeit (siehe auch § 2).
(2) Die Ausarbeitung einer neuen oder geänderten Satzung obliegt dem Vorstand. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 der stimmberechtigten Mehrheit einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die beabsichtigten Änderungen sind der fristgerechten, schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.
(3) Jedem neuen Mitglied ist eine gültige Satzung zur Verfügung zu stellen. Mitglieder haben jederzeit das Recht, die Aushändigung einer gültigen Satzung zu verlangen.
§ 12 Gültigkeit
(1) Diese Satzung erhält ihre Gültigkeit mit Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
(2) Sie tritt mit Wirkung vom 20.05.2022 in Kraft. Damit verliert die vorherige Satzung vom 14. Juli 2015 ihre Gültigkeit.